Führerschein zur Fahrgastbeförderung

 

 

Führerschein zur Fahrgastbeförderung
(Außenseite) enthält Angaben zum Inhaber (Vorname, Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift) sowie ggf. Auflagen („Sehhilfe“)

 

 

 

 

 

Führerschein zur Fahrgastbeförderung
(Innenseite) enthält u. a. Angaben zur Geltungsdauer und ein Lichtbild des Inhabers (nicht in allen Bundesländern erforderlich)

 

 

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BChrerschein_zur_Fahrgastbef%C3%B6rderung

 

 

Ein Personenbeförderungsschein (oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) für Mietwagen mit Fahrer, Taxi, PKW im Linienverkehr, PKW im gewerblichen Ausflugsverkehr / Ferienzielverkehr oder Personenbeförderung im Rahmen des Zivildienstes wird benötigt, wenn man gewerblich bis zu acht Personen befördern möchte.

Die Ausführung des „Führerscheins zur Fahrgastbeförderung“ ist bundeseinheitlich, mit Ausnahme eines Lichtbildes, welches nicht in allen Bundesländern erforderlich ist.

Personen, die einen Personenbeförderungsschein erwerben bzw. führen, müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden, Ortskunde besitzen sowie gesundheitlich geeignet sind. Die Genehmigung zur Personenbeförderung wird für fünf Jahre erteilt und kann danach verlängert werden. Das Mindestalter, um den Personenbeförderungsschein zu erwerben, beträgt 21 Jahre. Die Fahrerlaubnis der Klasse B muss für mindestens zwei Jahre im Besitz des Bewerbers sein.

Für Zivildienstleistende werden nach § 74 FeV Ausnahmen vom Mindestalter und der Fahrpraxis erteilt. Diese benötigen auch keinen Ortskenntnisnachweis.

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

 

 

Unterlagen für den Ersterwerb

Für den Ersterwerb des Personenbeförderungsschein sind folgende Unterlagen erforderlich:

 

- formaler Antrag (bei der Führerscheinstelle erhältlich, in der Regel die Straßenverkehrsämter der Kommunen und Kreise)

 

- Personalausweis oder Reisepass (nur zusammen mit gültiger Meldebestätigung)

 

- Führerschein (es wird nur der EU-Kartenführerschein akzeptiert)

 

- Gutachten eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der  Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bzw. Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über die körperliche und geistige Eignung. Informationen, welche Ärzte dieses Gutachten erstellen können, geben die Führerscheinstellen. Es handelt sich hierbei um eine Leistungsdiagnostik (Stresstest, Reaktionstest, Wahrnehmungstest)

 

- Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes

 

- Ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung

 

- Führungszeugnis Belegart O (zur Vorlage bei Behörden)

 

- Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg

 

- Ortskenntnisnachweis (zu erhalten bei der Führerscheinstelle, in deren Bereich gefahren werden soll – bei Mietwagen nur, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Einwohner hat). Bei dieser Prüfung sind Fragen zu bekannten Sehenswürdigkeiten und Gebäuden, öffentlichen Einrichtungen oder Stadtteilen zu beantworten. Ebenso werden in der Regel Fahrtstrecken abgefragt, wobei Start- und Zieladresse vorgegeben werden und vom Absolventen der Prüfung verlangt wird, den kürzesten Weg zum Zielort zu dokumentieren. Hilfestellungen für die Prüfung werden in der Regel von den Taxi-Unternehmen zur Verfügung gestellt. Zumindest im Land Berlin wird auf den Ortskundenachweis verzichtet, wenn der P-Schein ausschließlich für das Führen von Krankenkraftwagen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einer Hilfsorganisation genutzt werden soll. Diese Beschränkung ist in der Fahrerlaubnis vermerkt.

 

Rechtliche Grundlage für den Erwerb des Personenbeförderungsschein ist die „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV)“.

 

 

Auch wenn jemand kostenlose Fahrten mit seiner Stretchlimousine anbietet, MUSS dieser eine Mietwagenkonzession besitzen.

Personenbeförderungsgesetz §1

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.  mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt.

2.   mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

"Im Klartext":

Z. B.: ein Clubbesitzer der seine Gäste kostenlos in das eigene Lokal shutteln lässt, ein  Limobesitzer der bei "Märkten, Auto Treffen, .... " seine Stretchlimousine für "Rundfahrten,  Schnupperfahrten" oder der Gleichen anbietet erhofft sich dadurch einen wirtschaftlichen  Vorteil. In diesen Fällen wird die eingesetzte Stretchlimousine konzessionspflichtig und der  Fahrer muss auch einen gültigen Personenbeförderungsschein besitzen.