
Wenn Sie gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw durchführen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz. Es gibt Taxikonzessionen, Mietwagenkonzessionen (Chauffeur-Service) und Genehmigungen für den Linienverkehr, Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen. Für die Genehmigung von Busverkehren ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.
Sie müssen sachkundig sein. Als Nachweis der Sachkunde ist bei der Industrie- und Handelskammer eine Prüfung abzulegen, die sogenannte "Unternehmerprüfung". Die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf finden Sie am Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf, Telefon 0211.3557-0.
Sie müssen persönlich zuverlässig sein, das heißt, Sie sollten weder im Verkehrszentralregister in Flensburg ("Punktekonto") noch im Bundeszentralregister oder Gewerbezentralregister mit Eintragungen verzeichnet sein.
Ihr Unternehmen muß finanziell leistungsfähig sein. Bei einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen muß ein Eigenkapital von mindestens 2.250 EUR für das erste Fahrzeug und von mindestens 1.250 EUR für jedes weitere Fahrzeug nachgewiesen werden.
Wegen der Komplexität der Rechtsmaterie kann hier nur eine Kurzfassung der Voraussetzungen genannt werden. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Genehmigung läuft ab. Was muss für eine Verlängerung getan werden?
Der Gesetzgeber unterscheidet beim Fortbestehen einer Genehmigung hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht zwischen einer Ersterteilung und einer Verlängerung. Insofern sind mindestens 6 Wochen vor Ablauf der Konzession alle Unterlagen erneut zu beschaffen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Zuverlässigkeitsnachweise einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sollen!
Quelle z. B.: www.duesseldorf.de
Auch wenn jemand kostenlose Fahrten mit seiner Stretchlimousine anbietet, MUSS dieser eine Mietwagenkonzession besitzen.
Personenbeförderungsgesetz §1
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
1. mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt.
2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de
"Im Klartext":
Z. B.: ein Clubbesitzer der seine Gäste kostenlos in das eigene Lokal shutteln lässt, ein Limobesitzer der bei "Märkten, Auto Treffen, .... " seine Stretchlimousine für "Rundfahrten, Schnupperfahrten" oder der Gleichen anbietet erhofft sich dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil. In diesen Fällen wird die eingesetzte Stretchlimousine konzessionspflichtig und der Fahrer muss auch einen gültigen Personenbeförderungsschein besitzen.