Personenbeförderungsgesetz
(PBefG)
PBefG § 4
§ 4 Straßenbahnen,
Obusse, Kraftfahrzeuge
1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und
Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich
Führer) geeignet und bestimmt sind.
Quelle:
www.gesetze-im-internet.de