Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

PBefG § 4

§ 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge

1.  Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de